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Biologische Waffen-Übereinkommens (BWÜ)
Internationales Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt, 10. April 1972; 26. März 1975 in Kraft getreten. Prohibits die Vertragsstaaten aus Entwicklung, Produktion, Lagerung, Erwerb oder beibehalten: 1) biologische Arbeitsstoffe oder Toxine, die Typen und in Mengen, haben keine Rechtfertigung für Prophylaxe, Schutz- oder andere friedliche Zwecke; und 2) Waffen, Ausrüstung oder Trägersysteme entwickelt, um solche Agenten oder Toxine, die feindlichen Zwecken oder in bewaffneten Konflikten. Verpflichtet die Vertragsstaaten, solches Material innerhalb von 9 Monaten in Kraft tritt, zu zerstören aber erlaubt defensiven biologischen Forschung.
- Part of Speech: noun
- Industry/Domain: Military
- Category: Arms control
- Company: U.S. DOD
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Creator
- Martin Schulz
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(Frankfurt, Germany)